Arbeitsgericht Hamburg
Hamburg. Für die Hamburger Walddörfer, das Alstertal und die weiteren Hamburger Stadtteile kommt dieses Gericht bei entsprechendem Bezug des Arbeitsverhältnisses in Betracht.
ARBEITSRECHT · FÜR BESCHÄFTIGTE
Eine Kündigung betrifft Ihre berufliche und wirtschaftliche Zukunft. Wir unterstützen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dabei, die Kündigung zu prüfen, Fristen zu wahren und das weitere Vorgehen zu bestimmen – in Hamburg, Schleswig-Holstein und darüber hinaus.
NACH ERHALT DER KÜNDIGUNG
Notieren Sie, wann und wie die Kündigung bei Ihnen angekommen ist, und bewahren Sie Schreiben und Umschlag auf. Die Dreiwochenfrist ist auch bei einer fristlosen Kündigung zu beachten. Gespräche mit dem Arbeitgeber oder eine Anfrage bei einer Kanzlei halten die Klagefrist nicht an.
Wird die Frist versäumt, gilt die Kündigung grundsätzlich als wirksam. Eine nachträgliche Zulassung der Klage kommt nur unter engen Voraussetzungen in Betracht. Besondere Fallkonstellationen, etwa eine erforderliche behördliche Zustimmung, müssen gesondert geprüft werden.
Mit der Kündigungsschutzklage wird geklärt, ob die Kündigung das Arbeitsverhältnis beendet hat. Ein Ziel kann die Weiterbeschäftigung sein. Kommt eine einvernehmliche Trennung in Betracht, besprechen wir auch Beendigungszeitpunkt, Abfindung, Freistellung und Zeugnis. Eine Abfindung entsteht nicht automatisch durch die Klage.
Unabhängig von der Klage müssen Sie sich rechtzeitig arbeitsuchend melden: grundsätzlich spätestens drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses, bei späterer Kenntnis innerhalb von drei Tagen. Die Arbeitslosmeldung ist ein weiterer, gesonderter Schritt.
VOM ERSTEN GESPRÄCH BIS ZUR ENTSCHEIDUNG
Sie schildern die Kündigung, Ihre Tätigkeit und bekannte Fristen. Wir klären die Beteiligten und prüfen, ob wir das Mandat übernehmen können. Eine bloße Anfrage bedeutet noch keine Mandatsübernahme oder Fristwahrung.
Wir prüfen aus Ihrer Arbeitnehmerperspektive unter anderem Kündigungsgründe, Form, Kündigungsfrist, Betriebsratsanhörung und besonderen Schutz. Betriebsgröße, Beschäftigungsdauer und Ihre konkrete rechtliche Stellung gehören zur Einordnung. Mandatsziel, Vorgehen und Kosten besprechen wir vorab.
Nach Beauftragung bereiten wir die Klage vor und reichen sie beim zuständigen Arbeitsgericht ein. Sie richtet sich gegen den richtigen Arbeitgeber und die konkret angegriffene Kündigung. Weitere Ansprüche, etwa auf Vergütung oder Weiterbeschäftigung, prüfen wir gesondert.
Zu Beginn des gerichtlichen Verfahrens versucht die vorsitzende Richterperson, eine Einigung zu ermöglichen. Wir bereiten den Termin mit Ihnen vor und besprechen mögliche Vergleichsinhalte. Ob Sie einer Lösung zustimmen, entscheiden Sie auf Grundlage der rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen.
Kommt keine Einigung zustande, werden die streitigen Punkte weiter aufgearbeitet. Es folgen gegebenenfalls Schriftsätze, ein Kammertermin und eine Beweisaufnahme. Die Kammer entscheidet mit einer Berufsrichterperson und zwei ehrenamtlichen Richterpersonen; ein Vergleich bleibt auch in dieser Phase möglich.
Nach Vergleich oder Urteil klären wir die nächsten Schritte: etwa Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, Zahlungen oder Zeugnis. Bei einem Urteil prüfen wir gegebenenfalls Zulässigkeit, Fristen und Erfolgsaussichten einer Berufung zum Landesarbeitsgericht. Eine weitere Revision zum Bundesarbeitsgericht setzt die gesetzlichen Voraussetzungen voraus.
HAMBURG & SCHLESWIG-HOLSTEIN
Entscheidend sind insbesondere der gewöhnliche Arbeitsort und der Sitz des Arbeitgebers. Ihr Wohnort oder unser Kanzleisitz allein bestimmen die Zuständigkeit nicht. Wir prüfen den passenden Gerichtsstand anhand Ihres Arbeitsverhältnisses. Die Übersicht nennt die Gerichtsbezirke und bereits beschlossene Änderungen.
Stand: 2. November 2026
Hamburg. Für die Hamburger Walddörfer, das Alstertal und die weiteren Hamburger Stadtteile kommt dieses Gericht bei entsprechendem Bezug des Arbeitsverhältnisses in Betracht.
Lübeck sowie die Kreise Stormarn, Herzogtum Lauenburg und Ostholstein. Damit gehört auch der Gerichtsbezirk für Arbeitsverhältnisse mit entsprechendem Bezug zu Bargteheide und dem übrigen Stormarn hierher.
Ab 1. März 2027 übernimmt Lübeck zusätzlich den bisherigen Bezirk des Arbeitsgerichts Elmshorn, mit auswärtigen Kammern in Itzehoe.
Neumünster und der Kreis Segeberg.
Ab 1. Dezember 2026: Arbeitsgericht Kiel. Der bisherige Bezirk und die anhängigen Verfahren gehen an Kiel über.
Kiel sowie die Kreise Plön und Rendsburg-Eckernförde.
Ab 1. Dezember 2026 zusätzlich Neumünster und Kreis Segeberg; ab 1. Mai 2027 zusätzlich der bisherige Flensburger Bezirk, mit auswärtigen Kammern in Flensburg.
Die Kreise Dithmarschen, Pinneberg und Steinburg.
Ab 1. März 2027: Arbeitsgericht Lübeck, auswärtige Kammern Itzehoe.
Flensburg sowie die Kreise Nordfriesland und Schleswig-Flensburg.
Ab 1. Mai 2027: Arbeitsgericht Kiel, auswärtige Kammern Flensburg.
Für Berufungen gegen Urteile des Arbeitsgerichts Hamburg ist das Landesarbeitsgericht Hamburg zuständig. In Schleswig-Holstein ist es das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein mit Sitz in Kiel. Ob ein Rechtsmittel in Ihrem Verfahren möglich und sinnvoll ist, prüfen wir anhand der Entscheidung und der maßgeblichen Fristen.
BERATUNG IN IHRER REGION
Wir begleiten Beschäftigte aus Stormarn, den Hamburger Walddörfern, dem Alstertal und dem Kreis Segeberg. Persönliche Termine finden nach Vereinbarung in Bargteheide statt; telefonische und digitale Zusammenarbeit ist auch darüber hinaus möglich.
Die Orte beschreiben unser Einzugsgebiet. Welches Gericht Ihre Kündigung prüft, richtet sich nach dem Arbeitsverhältnis und dem passenden Gerichtsstand.
Ihr Ort ist nicht aufgeführt? Sprechen Sie uns mit Ihrem konkreten Anliegen an. Mehr zu Einzugsgebiet und Kanzleisitz
HÄUFIGE FRAGEN
Grundsätzlich mit dem Zugang der schriftlichen Kündigung, nicht erst mit dem darin genannten Ende des Arbeitsverhältnisses. Auch ein Einwurf in den Briefkasten kann für den Zugang maßgeblich sein. Zugang, Fristende und mögliche Besonderheiten sollten anhand der konkreten Umstände geprüft werden.
Auch dann können etwa Formfehler oder besonderer Kündigungsschutz relevant sein. Der allgemeine Kündigungsschutz setzt regelmäßig mehr als sechs Monate Beschäftigung und einen Betrieb mit in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmern voraus. Eine vereinbarte Probezeit ist nicht dasselbe wie diese Wartezeit. Bei der Betriebsgröße gelten unter anderem Teilzeitgewichtungen und Übergangsregeln. Die Dreiwochenfrist sollten Sie auch ohne allgemeinen Kündigungsschutz beachten.
Nein. Die Kündigungsschutzklage betrifft zunächst die Wirksamkeit der Kündigung und den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses. Eine Abfindung kann Bestandteil einer Einigung sein oder sich aus besonderen gesetzlichen oder vertraglichen Regelungen ergeben. Ob eine Verhandlungslösung sinnvoll ist, hängt von Ihrer Situation und Ihren Zielen ab.
Im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren erster Instanz trägt jede Seite ihre eigenen Anwaltskosten grundsätzlich selbst – auch bei einem gewonnenen Prozess. Gerichtskosten und weitere Auslagen sind gesondert zu betrachten. Wir besprechen den Kostenrahmen und prüfen gegebenenfalls Rechtsschutzversicherung oder Prozesskostenhilfe.
Vor dem Arbeitsgericht besteht in erster Instanz grundsätzlich kein Anwaltszwang. Die Rechtsantragstelle kann bei der Aufnahme einer Klage helfen, ersetzt aber keine individuelle Rechtsberatung. Eine gewöhnliche E-Mail an das Gericht reicht zur wirksamen Klageeinreichung nicht aus. Vor dem Landesarbeitsgericht gelten andere Vertretungsregeln.
Die Dreiwochenfrist für eine Kündigungsschutzklage betrifft die Kündigung. Eine reine Abmahnung ist davon zu unterscheiden. Ob eine Gegendarstellung, ein Entfernungsverlangen oder ein anderes Vorgehen sinnvoll ist, prüfen wir anhand der Vorwürfe und Ihrer Situation. Erhalten Sie zusätzlich eine Kündigung, muss deren Klagefrist eigenständig geprüft werden.
Führungskräfte können Arbeitnehmer sein; Organmitglieder wie Geschäftsführer oder Vorstände haben dagegen häufig eine andere rechtliche Stellung. Deshalb prüfen wir Vertragsverhältnis, Organstellung, Kündigungsschutz und den richtigen Rechtsweg gesondert. Die Bezeichnung der Position allein beantwortet diese Fragen nicht.
Das hängt unter anderem von der Terminierung des Gerichts, den streitigen Fragen und einer möglichen Einigung ab. Ein Vergleich kann schon im Gütetermin zustande kommen; ein streitiges Verfahren mit Beweisaufnahme oder Berufung dauert länger. Eine feste Dauer oder ein bestimmtes Ergebnis lässt sich nicht zusagen.
Ja. Die erste Besprechung und die Vorbereitung können telefonisch oder digital erfolgen. Unterlagen tauschen wir nach Abstimmung aus. Ob Sie persönlich zu einem Gerichtstermin erscheinen müssen, richtet sich nach der gerichtlichen Anordnung und wird mit Ihnen besprochen.
Allgemeine Orientierung nach deutschem Recht. Die Prüfung des konkreten Falls bleibt erforderlich. Gerichtsübersicht und beschlossene Strukturänderungen geprüft am 2. November 2026.